Weinfelden (Transkription Nr. 376)

Schulort: Weinfelden
Konfession des Orts: reformiert
Signatur der Quelle: BAR B0 1000/1483, Nr. 1463, fol. 231-234
Standort: Bundesarchiv Bern
Kanton 1799: Thurgau
Distrikt 1799: Weinfelden
Agentschaft 1799:
Kirchgemeinde 1799: Weinfelden
Ort/Herrschaft 1750: Gemeine Herrschaft Thurgau (Gerichtsherrschaft der Stadt Zürich)
Kanton 2015: Thurgau
Gemeinde 2015: Weinfelden
In dieser Quelle werden folgende 3 Schulen erwähnt:

Beantwortung der Fragen, über den Zustand der Schulen.

I. Lokal-Verhältnisse.
I.1 Name des Ortes, wo die Schule ist.

Der Namme des Orths heißt WEINFELDEN.

I.1.a Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof?

Jst ein Fleken.

I.1.b Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er?

eine eigene Gemeine, District, oder KANTON, zu welchem ich gehöre.

I.1.c Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)?
I.1.d In welchem Distrikt?

eine eigene Gemeine, District, oder KANTON, zu welchem ich gehöre.

I.1.e In welchen Kanton gehörig?
I.2 Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden.

Der Schulbezirk enfernt sich in dem Umkreiß ungefehr auf eine halb viertelstund, und auf das weiteste 1/4 Stund, außert dem Fleken.

I.3 Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe.

Die zunammen außert dem Fleken sind Gonterschofen, Schlipfenberg, Strausberg, Sangen, Berg und Bachtobel.

I.3.a Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und
I.3.b die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt.

Die Anzahl der Schul-Kinder, in und außert dem Fleken, ist etwann 80. bis 90. Kinder.

I.4 Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise.

Die entfernten Schulen sind im Umkreiß.

I.4.a Ihre Namen.

Weerschweilen, Bürglen, Rothenhausen, Bußnang, Märstetten und Hugelschofen, Eine halbe Stund, und eine Stunde entlegen.

I.4.b Die Entfernung eines jeden.
II. Unterricht.
II.5 Was wird in der Schule gelehrt?

||[Seite 2] Jn dieser Schule wird gelehrt; Z:B: von dem Namenbüchli u:s:w: bis und mit Lesen, Schreiben Rechnen und Singen.

II.6 Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange?

Die Schulen werden Sommer und Winter gehalten außert Erndszeit 3. und Herbstzeit 5. Wochen.

II.7 Schulbücher, welche sind eingeführt?

Schulbücher, sind Nammenbüchli, Frstb: Lehrmeister Zeügnußen, Psalmenb: Testament, Zeitungen, Wasers-Schulbüchli, Psalter etc. zum Auswendiglehrnen

II.8 Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten?

Es werden den Kindern nuzliche Sprüche u: andere nuzliche Schriftstellen vorgeschrieben.

II.9 Wie lange dauert täglich die Schule?

Die Schul dauert Morgens von 8. bis 11. Nachmittag von 1. bis 4. Uhr.

II.10 Sind die Kinder in Klassen geteilt?

Nicht in Claßen eingetheilt.

III. Personal-Verhältnisse.
III.11 Schullehrer.
III.11.a Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise?

||[Seite 3] Ein Schulmstr hängt ehedemme von E:E: Stillstand, oder Evanglischen Rath ab, und ist in ZÜRICH eingeschrieben.

III.11.b Wie heißt er?

Mein Namm ist Adam Diethelm, c:v: WEINFELDEN.

III.11.c Wo ist er her?

WEINFELDEN.

III.11.d Wie alt?

Alter, 45. Jahr, 5. Monat.

III.11.e Hat er Familie? Wie viele Kinder?

Eine alte Muter, Frau und 5. Kinder.

III.11.f Wie lang ist er Schullehrer?

Sint Liechmeß 1780.

III.11.g Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf?

Jch in der Schul gebohren und auferzogen worden.

III.11.h Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche?

Neben den Lehrstunden, hatte ich etwas Güter.

III.12 Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule?

Es besuchen so viele Kinder die Schul, wie schon gemeldt, Knaben und Mädchen, a im Winter, b. im Sommer; im Winter hält man für die Knaben Nachtschul, und im Sommer kan man die welche man den Tag hindurch zur Arbeit braucht, in die Früh-Schul schiken.

III.12.a Im Winter. (Knaben/Mädchen)
III.12.b Im Sommer. (Knaben/Mädchen)
IV. Ökonomische Verhältnisse.
IV.13 Schulfonds (Schulstiftung)
IV.13.a Ist dergleichen vorhanden?

Es ist ein Schulfond, er nennt sich aber auch Armenfond; dann es werden hausarme, verunglükte, Brand ||[Seite 4] Brandbeschädigte, etc. daraus unterstüzt.

IV.13.b Wie stark ist er?

Wie stark, ist mir unbekannt.

IV.13.c Woher fließen seine Einkünfte?

von LEGATEN und Allgemeinem Steüren.

IV.13.d Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt?

Jst mit keinem Kirchen oder Armen-Gut vereiniget.

IV.14 Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches?

Es ist keins. die Eltern geben Wochentlich 3 xr.

IV.15 Schulhaus.

Für deßen Zustand, laßt man mich besorgt seyn, indem es mein Eigenthum ist, Nur eine Stube, und von der Gemeind weder Hauszinß, nach eine andere Entschädigung habe, gar nichts

IV.15.a Dessen Zustand, neu oder baufällig?
IV.15.b Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude?
IV.15.c Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel?
IV.15.d Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten?
IV.16 Einkommen des Schullehrers.
IV.16.A An Geld, Getreide, Wein, Holz etc.
IV.16.B Aus welchen Quellen? aus
IV.16.B.a abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)?

Abgeschaften Lehengefällen oder Zehnden. davon Ein Müth Kernen, und 1 1/2 Eimer Wein.

IV.16.B.b Schulgeldern?

Aus oben benantem Schul und Steürfond 16 fl. Geld

IV.16.B.c Stiftungen?

Aus der Gemeinds-Kaßen für 2 Eimer Wein, das Geld, laut Rechnung.
Das ist mein ganzes Einkommen.

IV.16.B.d Gemeindekassen?
IV.16.B.e Kirchengütern?
IV.16.B.f Zusammengelegten Geldern der Hausväter?
IV.16.B.g Liegenden Gründen?
IV.16.B.h Fonds? Welchen? (Kapitalien)
Bemerkungen
Schlussbemerkungen des Schreibers

||[Seite 5] a. Weil nun der Zustand, oder der Unterhalt eines Hauses sehr Kostspielig ist, und deßwegen ich und meine selgen Vorfahren großen Nachtheil erlitten haben; wo hingegen die andern die der gleiche Beruf haben, nicht nur Hauszinßfrey, sonder nach Hauszins beziehen können, und das Einkommen auch noch stärker als das meinige.
b. Die Kinder betrefend, so glaube ich, daß der Grund zu der Religion zu legen, mehr Fleiß und Mühe erfordert, als bey einem das schon Schreiben und Lesen kan.
c. Die Haushaltung belangend, so könnte ich, wann ich nicht etwas Güter hätte, selbige von dem Verdienst allein nicht unterhalten.

Unterschrift

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