Wagenhausen (Transkription Nr. 245)
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- Wagenhausen (Niedere Schule, reformiert)
- Wagenhausen (Niedere Schule, Nachtschule, Singschule, reformiert) (Eindeutige Textstellen markieren)
02.03.1799
Beantwortung Über die den Schulzustand betreffende Fragen von seiten der Gemeind Wagenhaußen
I. Lokal-Verhältnisse. | ||
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I.1 | Name des Ortes, wo die Schule ist. | |
I.1.a | Ist es ein Stadt, Flecken, Dorf, Weiler, Hof? |
es ist ein Dorff |
I.1.b | Ist es eine eigene Gemeinde? Oder zu welcher Gemeinde gehört er? |
es ist eine eigne Gemeinde |
I.1.c | Zu welcher Kirchgemeinde (Agentschaft)? |
es ist eine eigne Kirchen gemeinde |
I.1.d | In welchem Distrikt? |
gehört zum District Stekborren |
I.1.e | In welchen Kanton gehörig? |
ist dem Canton Thurgeü zugethan |
I.2 | Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser. In Viertelstunden. |
Alle Haüßer des Orths ligen nach beysammen, ausgenohmen — 2 Haüßer welche ohngefehr eine viertelstunde von dem Orth entfernt ligen |
I.3 | Namen der zum Schulbezirk gehörigen Dörfer, Weiler, Höfe. | |
I.3.a | Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und | |
I.3.b | die Zahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt. | |
I.4 | Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde im Umkreise. | |
I.4.a | Ihre Namen. | |
I.4.b | Die Entfernung eines jeden. | |
II. Unterricht. | ||
II.5 | Was wird in der Schule gelehrt? |
Erstlich |
II.6 | Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie lange? |
Erstlich Werden die Kinder im Lesen und Schreiben unterrichtet, Die Schul wird Sommer und Winter gehalten, ausgenohmen — ohngefehr zwey Monath, da solche bey Heü, Ernd und Herbstgeschäfften eingestellt wird — darneben wird von Martiny weg bis wider kommende Faßnacht eine Nachtschul von Abends — Sechs Uhr bis wider Acht Uhr gehalten, worin die Kinder ebenfahls im Lesen und Schreiben, und in der Sing Kunst Unterrichtet werden |
II.7 | Schulbücher, welche sind eingeführt? |
Jn der Schul werden die Kinder nach dem sogenanten Zürcher Katechismus gelernt, auch zu beßerer übung des Lesens, das neue Testament, nebst den Psalmen Davids gebraucht |
II.8 | Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten? |
||[Seite 2] Vorschriften werden denen Kinderen zu allerforderst zu den anfangs Buchstaben, mit Bleystifft gemacht, und nach diesem bey weiteren fortschritten, mit Sprüchen aus dem Testament und Liederbücheren (ausgezogen) versehen |
II.9 | Wie lange dauert täglich die Schule? |
Die Schul daurt Vormittags von 9 Uhr bis 11 Uhr und Nachmittag von 1 Uhr bis 3 Uhr |
II.10 | Sind die Kinder in Klassen geteilt? |
Die Kinder sind in keine weitere Klaßen eingetheilt |
III. Personal-Verhältnisse. | ||
III.11 | Schullehrer. | |
III.11.a | Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche Weise? |
Den Schulmeister hat bis hero der Pfarrer nebst vier Kirchenständeren bestellt — und diser heist Hans Georg Huy, aus dem gleichen Orth gebürtig, und seines Alters 45 Jahrt alt, und hat 5 Kinder, und ist allbereith 13 Jahr Schulmeister, und hat nebst disem keine andere Verrichtung als die besorgung seiner Güther |
III.11.b | Wie heißt er? | |
III.11.c | Wo ist er her? | |
III.11.d | Wie alt? | |
III.11.e | Hat er Familie? Wie viele Kinder? | |
III.11.f | Wie lang ist er Schullehrer? | |
III.11.g | Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für einen Beruf? | |
III.11.h | Hat er jetzt noch neben dem Lehramte andere Verrichtungen? Welche? | |
III.12 | Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die Schule? | |
III.12.a | Im Winter. (Knaben/Mädchen) |
Jn die Schul kommen gewöhnlich bis 32 Knaben und bis 26 Mädchen |
III.12.b | Im Sommer. (Knaben/Mädchen) | |
IV. Ökonomische Verhältnisse. | ||
IV.13 | Schulfonds (Schulstiftung) | |
IV.13.a | Ist dergleichen vorhanden? |
Schul fond ist keiner vorhanden, sondern der Schulmeister wird aus dem Armen guth bezahlt — und seine Besoldung ist alljährlich fl. 60. — und in disem bestehet alles. |
IV.13.b | Wie stark ist er? | |
IV.13.c | Woher fließen seine Einkünfte? | |
IV.13.d | Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut vereinigt? | |
IV.14 | Schulgeld. Ist eines eingeführt? Welches? | |
IV.15 | Schulhaus. |
Schulhauß ist keines vorhanden, sondern der Schulmeister hat solche in seinem Hauß, und ohne weiteren Haußzinß |
IV.15.a | Dessen Zustand, neu oder baufällig? | |
IV.15.b | Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Gebäude? | |
IV.15.c | Oder erhält der Lehrer, in Ermangelung einer Schulstube Hauszins? Wie viel? | |
IV.15.d | Wer muß für die Schulwohnung sorgen, und selbige im baulichen Stande erhalten? | |
IV.16 | Einkommen des Schullehrers. | |
IV.16.A | An Geld, Getreide, Wein, Holz etc. | |
IV.16.B | Aus welchen Quellen? aus | |
IV.16.B.a | abgeschaffenen Lehngefällen (Zehnten, Grundzinsen etc.)? | |
IV.16.B.b | Schulgeldern? | |
IV.16.B.c | Stiftungen? | |
IV.16.B.d | Gemeindekassen? | |
IV.16.B.e | Kirchengütern? | |
IV.16.B.f | Zusammengelegten Geldern der Hausväter? | |
IV.16.B.g | Liegenden Gründen? | |
IV.16.B.h | Fonds? Welchen? (Kapitalien) | |
Bemerkungen | ||
Schlussbemerkungen des Schreibers | ||
Unterschrift |
Dises wird bescheint von Wagenhaußen den 2. ten Mertz 1799 Hans Georg Huy Schulmeister |